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"Schönheitsreparaturen - Ein böses Erwachen für Vermieter"
(eine fast alltägliche Geschichte)
von Rechtsanwalt Randolf Kluge, Delitzsch
Vermieter A. war eigentlich zufrieden. Seine bisherigen Mieter zogen aus persönlichen Gründen aus, die neuen Mieter standen schon fast mit den Umzugskisten vor der Tür. Schnell also noch das Abnahmeprotokoll ausgefüllt, die Zählerstände abgelesen, unterschreiben lassen und mit den ausziehenden Mietern klären, bis wann diese denn die malermäßigen Schönheitsreparaturen der Wohnung fertig stellen. Alles ganz einfach - dachte sich der Vermieter. Hatte er doch mit seinen Mietern im schriftlichen Mitvertrag die Klausel vereinbart, wonach die Mieter verpflichtet sind, auf ihre Kosten Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, aber mindestens in der nachstehenden Zeitfolge fachmännisch auszuführen: Bad und Küche aller 2 Jahre, Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmer aller 5 Jahre.
Damit hat der Vermieter die Rechnung ohne den Wirt (oder hier besser gesagt ohne die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) gemacht. Denn dieser hat in einem Urteil vom 23.06.2004 derartige Formulierungen für unwirksam erklärt. Die Richter waren der Meinung, dass mit einer solchen Klausel der Mieter unangemessen benachteiligt ist, da der Mieter entsprechend dieser Klauseln nach einem starren Fristenplan die Schönheitsreparaturen ausführen muss, auch wenn die Wohnung oder einzelne Zimmer rein optisch gesehen noch gar nicht renoviert müssten. Dieses Urteil kannten unsere Mieter - so zogen sie aus, ohne für Schönheitsreparaturen auch nur einen Finger krumm zu machen. In letzter Konsequenz musste der Vermieter selbst zur Brieftasche greifen, um die notwendigen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchführen zu lassen, ehe die neuen Mieter einzogen. Dabei hätte eine vorherige Rechtsberatung bei einem im Mietrecht kundigen Anwalt nur einen Bruchteil dessen gekostet, was unser Vermieter nun für die Renovierungskosten aufzuwenden hat, von einem etwaigen Mietverlust wegen eines noch späteren Einzugs der Mieter einmal ganz abgesehen. Vermieter und Mieter sollten daher ihren Mietvertrag auf derartige Klauseln überprüfen und miteinander ins Gespräch kommen. Eine Beratung beim Anwalt kann bei gutem Willen beider Parteien dazu führen, dass die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel ersetzt wird, ohne dass auf eine entsprechende Vertragsänderung oder auf Mieterhöhung geklagt wird.
Zuletzt noch ein Hinweis: Auch viele über das Internet beziehbar oder im Schreibwarenladen käuflich zu erhaltende Mietvertragsformulare berücksichtigen oft noch nicht die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Ihr Rechtsanwalt Randolf Kluge
Eilenburger Straße 34 in 04509 Delitzsch
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